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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Handelsvertretung Stille
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Handelsvertretung Stille erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Handelsvertretung Stille sie schriftlich bestätigt.
 
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Handelsvertretung Stille sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Handelsvertretung Stille. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die Verkaufsangestellten der Handelsvertretung Stille sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
 
§ 3 Preise
Soweit nichts anderes angegeben, hält sich die Handelsvertretung Stille an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Handelsvertretung Stille genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort) des jeweiligen Produzenten (Produktionsbetrieb) einschließlich normaler Verpackung.
 
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Handelsvertretung Stille die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, force majeur usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Handelsvertretung Stille oder deren Unterlieferanten eintreten - , hat die HV Stille auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die HV Stille die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die HV Stille von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die HV Stille nur berufen, wenn sie den Verkäufer unverzüglich benachrichtigt.
Sofern die HV Stille die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der HV Stille. Die HV Stille trifft keinerlei Haftung, wenn ein jeweiliger Produzent Lieferzeiten und –Termine aus Gründen verschiebt, die von der HV Stille nicht zu vertreten sind.
Die HV Stille ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
 
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Produktionsbetriebs verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der HV Stille unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
 
§ 6 Gewährleistung
Die HV Stille gewährleistet, dass die selbst hergestellten Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der HV Stille nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Der Käufer muss der HV Stille Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Liefergegenstands schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der HV Stille unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Produktionsbetrieb nach seiner Wahl, dass
das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Produktionsbetrieb geschickt wird;
der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Produktionsbetriebs zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Produktionsbetrieb diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während die Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Produktionsbetriebs zu bezahlen sind.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen die HV Stille stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der HV Stille aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der HV Stille die folgenden Sicherheiten gewährt, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum der HV Stille. Erlischt das (Mit-) Eigentum der HV Stille durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die HV Stille übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der HV Stille unentgeltlich. Ware, an dem der HV Stille (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die HV Stille ab. Die HV Stille ermächtigt ihn widerruflich, die an die HV Stille abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der HV Stille hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die HV Stille berechtigt, Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die HV Stille liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
 
§ 8 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der HV Stille 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die HV Stille ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die HV Stille berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die HV Stille über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist die HV Stille berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Wenn der HV Stille Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der HV Stille andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die HV Stille berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die HV Stille ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
 
§ 9 Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die HV Stille als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen der Handelsvertretung Stille gilt deutsches Recht.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bad Oeynhausen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.